Vertretung von betroffenen Personen
Nicht kommerzielle Verbraucherschutzorganisationen sind berechtigt, Verstöße abzumahnen.
Die genaue rechtliche Regelung ist offen. Wettbewerbsrechtlich müsste nachgewiesen werden, dass der Kläger durch den Verstoß gegen die DSGVO geschädigt wurde.